Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1. Allgemeines
Verkauf und Lieferung erfolgen nur zu den nachstehenden Bedingungen. Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
Bedingungen des Käufers verpflichten uns nicht, auch wenn sie von uns nicht ausdrücklich zurückgewiesen werden. Lieferverträge werden für uns erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich. Offensichtliche Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler sind für uns nicht verbindlich.
2. Preise
Die Preise gelten nur für das im Angebot oder in der Auftragsbestätigung bezeichnete Objekt bzw. für den angegebenen Verwendungszweck innerhalb des Zollbezirks oder des Auslandes. Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, gelten unsere am Liefertage gültigen Preise. Aufschläge und Nachberechnungen auf die jeweils gültigen Bruttopreise oder sonst vereinbarten Preise {z B. Nettopreise) sind zulässig wenn außergewöhnliche Umstände, wie z.B. Material- und Lohnerhöhungen, öffentliche Lasten (Steuern, Zoll, u.ä.) uns dazu zwingen. Bei Teillieferungen wird jede einzelne Sendung besonders berechnet. Im Konkursfalle oder bei einem Vergleichsverfahren entfallen alle Rabatte und Provisionen. Es gelten die Preise der Bruttopreisliste.
3. Zahlungsweise
Unsere Rechnungen sind bei Lieferung sofort ohne jeden Abzug zahlbar. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten hat die Zahlung, unabhängig vom Eingang der Ware und der etwaigen Erhebung einer Mängelrüge, zu erfolgen. Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückhaltungsrechte sind daher ausgeschlossen. Eine Aufrechnung findet nur mit unbestrittenen Gegenforderungen statt, und wird von einer vorherigen Anzeige (1 Monat vor Fälligkeit) abhängig gemacht. In allen übrigen Fällen ist die Aufrechnung ausgeschlossen. Schecks und Wechsel gelten erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung. Wir vergüten bei Vorkasse 3% Skonto, sofern keine früheren Rechnungen mehr offenstehen. Stempelsteuern, Diskonteinzugsspesen und Zinsen sind stets s o f o r t fällig. Bei Zahlungsverzug werden Kosten berechnet, die durch Kreditbeanspruchung bei den Geldinstituten entstehen und zwar Zinsen in Höhe von mindestens 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank. Der Kaufpreis wird sofort fällig,
a)
wenn sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers durchgreifend verschlechtern, z.B. Zahlungseinstellung, Inanspruchnahme gerichtlicher Vertragshilfe, Anmeldung des Vergleiches oder Konkurs,
b)
insbesondere, wenn der Besteller Außenstände und Waren an Dritte verpfändet oder zur Sicherheit übereignet. Gerät der Besteller mit seinen Zahlungen in Verzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der Banküblichen Kreditzinsen zu berechnen. Noch ausstehende Lieferungen brauchen wir nur gegen Vorauszahlung zu erbringen. Die Auslieferung der ohne schriftliche Rücktrittserklärung zurückgenommenen Waren kann der Käufer erst nach restloser Zahlung des Kaufpreises und aller Kosten verlangen.
c)
bei Lieferung an Endverbraucher. Bei Stornierungen des Auftrages durch den AG werden die Aufwendungen und der entgangene Gewinn in Höhe von mindestens 15% des Auftragswertes fällig.
4. Lieferung
Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus unseren Warenlieferungen getilgt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis, für bestimmte vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei fortlaufenden Rechnungen gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung von uns geliefert und noch in unserem Eigentum stehender Ware erfolgt für uns ohne uns zu verpflichten und ohne, daß unser Eigentum hierdurch untergeht. Verbindet oder vermischt der Verkäufer unsere Vorbehaltsware mit andern Waren, so steht uns an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Werts unserer Ware zu. Wenn unsere Ware als Hauptsache anzusehen ist, steht uns das Alleineigentum zu. Der Käufer ist verpflichtet, die neue Sache möglichst sorgfältig für uns zu verwahren.
Der Käufer darf die gelieferte Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußern. Sicherungsübertragung und Verpfändung der dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren sind dem Käufer nicht gestattet. Von bevorstehender oder vollzogener Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unser Rechte durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. Veräußert der Käufer unsere Vorbehaltsware, so tritt er hiermit sofort seine Ansprüche aus der Veräußerung mit allen Nebenrechen an uns ab, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Ware unverarbeitet oder zusammen mit anderen
Leistungen an einem oder mehren Abnehmer veräußert wird. Erfolgt die Veräußerung zusammen mit uns nicht gehörige Ware, so gilt die Abtretung unserer Ansprüche an uns nur in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware. Die Abtretung an uns hat Vorrang vor dem unsere Forderungen etwa übersteigenden Rest. Auf verlangen hat der Käufer die Abtretung dem Drittschuldner bekanntzugeben und uns alle zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt der Wert unserer Sicherung unserer Forderung um mehr als 20%, so geben wir auf Antrag des Bestellers die übersteigenden Sicherung nach unserer Wahl frei.
5. Größe und Gewicht
Abbildungen, Maße, und Gewicht sind nur annähernd zu betrachten. Eine Gewähr für Ihre Einhaltung wird nicht übernommen.
6. Verpackung
Unsere Ware wird, soweit dies vereinbart und schriftlich bestätigt wird, nach unseren Ermessen in handelsüblicher Weise auf Kosten des Käufers verpackt. Die Verpackung wird zu Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen, soweit nicht anders vereinbart ist. Mängel der Verpackung können gegen uns nicht geltend gemacht werden, wenn diese bei uns in üblicher Weise erfolgt.
7. Versand
Der Versand erfolgt, wenn nicht anders schriftlich vereinbart ist, für Rechnung des Käufers unfrei. Ausfuhrgebühren, die durch besondere Versandvorschriften des Käufers entstehen, gehen zu dessen Lasten. Der Versand erfolgt per Bahn oder nach unserer Wahl unter Ausschluß unserer Haftung. Die Transportgefahr trägt in allen der Käufer. Etwaige Beschädigungen und Verluste sind sofort beim Empfang der Ware vor dem Abladen unter Geltendmachung der Schadensersatzansprüche durch den Frachtführer auf dem Frachtbrief bescheinigen zu lassen.
8. Lieferzeit
Die Lieferung ist stets annähernd zu betrachten. Schadensersatzansprüche wegen Nichtlieferung oder nicht rechtzeitiger Lieferung sind uns gegenüber ausgeschlossen. Wir können nach Ablauf der Lieferfristen eine angemessene Nachfrist und nach Ablauf derselben insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht geliefert ist. Teillieferungen können vom Käufer nicht zurückgewiesen werden. Die Einhaltung der Lieferzeit ist abhängig von störungsfreien Zulieferungen unserer Vorlieferanten, ferner abhängig von etwaigen schweren innerbetrieblichen und außerbetrieblichen Störungen (Streiks, schwere Maschinenschäden, Brand, Kriegsgefahr usw. ) In Fällen solcher Einflüsse sind wir von der Lieferung entweder ganz oder den Umständen entsprechend, frei.
9. Dauerabschlüsse und Abrufbestellungen
Bei Dauerabschlüssen, die längere Entwicklungsdauer vorsehen oder bei Bestellungen auf Abruf, sind uns Abrufe und entsprechende Spezifikationen für ungefähr gleichbleibende Mengen aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig innerhalb der, festzusetzenden Frist abgerufen oder spezifiziert, so sind wir berechtigt, nach unserem Ermessen ohne Abruf zu liefern und die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen.
10. Mängelrüge und Gewährleistung
Offensichtliche Mängel sind unverzüglich zu erheben und sind ausgeschlossen, wenn sie uns nicht innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Lieferung schriftlich zugegangen sind. Dies gilt insbesondere für Mängel in Bezug auf äußere Beschaffenheit und Vollständigkeit der Lieferung. Diese Mängel können nach Ablauf der genannten Frist nicht mehr geltend gemacht werden. In Rechtsgeschäften mit Kaufleuten gelten die Bedingungen des Satz 1 auch für nicht offensichtliche Mängel
11. Garantie
Wir übernehmen vom Tage der Lieferung an die gesetzlich vorgeschriebene Garantie bzw. die Garantie des Hersteller.
Wir verpflichten uns, innerhalb der ersten 6 Monate in angemessener Frist die Teile unentgeltlich nach unserer Wahl auszubessern oder durch neue zu ersetzen, die nachweisbar infolge eines vor Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in Ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurden Fracht-, Aus- und Einbaukosten, die zu dem Austausch bzw. der Reparatur zusätzlich erforderlich sind, werden von uns nicht getragen. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht innerhalb angemessener Frist nach, ist der Käufer berechtigt, Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten (Wandlung). Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
In der übrigen Garantiezeit besteht das Recht des Käufers ausschließlich in einem Ausbesserungs- bzw. Ersatzanspruch. Die Art der Mangelbeseitigung ist unserer Wahl überlassen. Schadensersatzansansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Vertragverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässigen Handeln verursacht wurde.
Die Garantieverpflichtung tritt unter folgenden Voraussetzungen ein:
I.
Voraussetzung Für jede Garantieleistung unsererseits ist die Einsendung der Garantieunterlagen.
II:
Das Material muß sachgemäß unter Beachtung der Bauvorschriften aufgestellt und mon tiert und die Montage und der Betrieb des Materials betreffenden Normvorschriften müs sen beachtet worden sein. Der Heizungsbauer und der Betreiber der Anlage sind gehalten, sich die der Leistung beigefügten Montage und Betriebsvorschriften zu eigen zu machen. Ausgenommen sind elektrische oder mechanische Regel- und Steuereinrichtungen, von denen die jeweils gültige Garantie des Herstellers weitergegeben wird.
III. Die Mängelbehaftung besteht nicht für im ordnungsgemäßen Betrieb natürlich abgenutzten Teile. Sie entfällt bei Schäden, deren Ursache in fehlerhaften Behandlung der Anlage liegt, u.a. in der Verwendung falscher Betriebsmittel.
IV. Unsere Garantieverpflichtung erlischt ferner, wenn auftretende Mängel nicht binnen 14 Tagen schriftlich mitgeteilt werden. Weiterhin erlischt unsere Garantieverpflichtung, wenn Bauteile ohne unsere Zustimmung abmontiert wurden oder durch andere Umstände uns nicht die Möglichkeit verbleibt, die Ursache von Beanstandungen während des Betriebs- bzw. im Zusammenhang mit der Gesamtanlage untersuchen zu können, wenn an der Anlage unsachgemäße Änderungen oder Reparaturen vom Besteller oder Dritten ohne unsere Genehmigung vorgenommen wurden, wenn sich Bauteile außerhalb der Bundesrepublik befinden, wenn beanstandete Teile, die wir anfordern nicht an uns geschickt werden.

AUTARC ENERGIE SYSTEME GmbH
Schönhauserstr. 47 / 1 / 8
13127 Berlin
HR Berlin 66 986
Tel. 030/445 90 73 + 923 85 04
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