Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1. Allgemeines
Verkauf und Lieferung erfolgen nur zu den
nachstehenden Bedingungen. Abweichungen und Nebenabreden bedürfen
der schriftlichen
Bestätigung.
Bedingungen des Käufers verpflichten uns nicht, auch wenn sie von
uns nicht ausdrücklich zurückgewiesen werden.
Lieferverträge werden für uns erst durch schriftliche
Bestätigung verbindlich. Offensichtliche Irrtümer, Schreib-
und Rechenfehler sind für uns nicht verbindlich.
2. Preise
Die Preise gelten nur für das im Angebot
oder in der Auftragsbestätigung bezeichnete Objekt bzw. für
den angegebenen Verwendungszweck
innerhalb des Zollbezirks oder des Auslandes. Für Aufträge,
für die keine Preise vereinbart sind, gelten unsere am Liefertage
gültigen Preise. Aufschläge und Nachberechnungen auf die
jeweils gültigen Bruttopreise oder sonst vereinbarten Preise {z B.
Nettopreise) sind zulässig wenn außergewöhnliche
Umstände, wie z.B. Material- und Lohnerhöhungen,
öffentliche Lasten (Steuern, Zoll, u.ä.) uns dazu zwingen.
Bei Teillieferungen wird jede einzelne Sendung besonders berechnet. Im
Konkursfalle oder bei einem Vergleichsverfahren entfallen alle Rabatte
und Provisionen. Es gelten die Preise der Bruttopreisliste.
3. Zahlungsweise
Unsere Rechnungen sind bei Lieferung sofort
ohne jeden Abzug zahlbar. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten hat
die Zahlung, unabhängig vom Eingang der Ware und der etwaigen
Erhebung einer Mängelrüge, zu erfolgen.
Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückhaltungsrechte sind daher
ausgeschlossen. Eine Aufrechnung findet nur mit unbestrittenen
Gegenforderungen statt, und wird von einer vorherigen Anzeige (1 Monat
vor Fälligkeit) abhängig gemacht. In allen übrigen
Fällen ist die Aufrechnung
ausgeschlossen. Schecks und Wechsel gelten erst nach erfolgter
Einlösung als Zahlung. Wir vergüten bei Vorkasse 3% Skonto,
sofern keine früheren Rechnungen mehr offenstehen. Stempelsteuern,
Diskonteinzugsspesen und Zinsen sind stets s o f o r t fällig. Bei
Zahlungsverzug werden Kosten berechnet, die durch Kreditbeanspruchung
bei den Geldinstituten entstehen und zwar Zinsen in Höhe von
mindestens 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank. Der
Kaufpreis wird sofort fällig,
a) wenn sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers
durchgreifend verschlechtern, z.B. Zahlungseinstellung, Inanspruchnahme
gerichtlicher
Vertragshilfe, Anmeldung des Vergleiches oder Konkurs,
b) insbesondere, wenn der Besteller Außenstände und
Waren an Dritte verpfändet oder zur Sicherheit übereignet.
Gerät der Besteller mit seinen Zahlungen in Verzug, so sind wir
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der Banküblichen
Kreditzinsen zu berechnen. Noch ausstehende Lieferungen brauchen wir
nur gegen Vorauszahlung zu erbringen. Die Auslieferung der ohne
schriftliche Rücktrittserklärung zurückgenommenen Waren
kann der Käufer erst nach restloser Zahlung des Kaufpreises und
aller Kosten verlangen.
c) bei Lieferung an Endverbraucher. Bei Stornierungen des
Auftrages durch den AG werden die Aufwendungen und der entgangene
Gewinn in Höhe von mindestens 15% des Auftragswertes fällig.
4. Lieferung
Unsere Lieferungen erfolgen
ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst
auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten
aus unseren Warenlieferungen getilgt hat. Dies gilt auch dann, wenn der
Kaufpreis, für bestimmte vom Käufer bezeichnete
Warenlieferungen bezahlt ist. Bei fortlaufenden Rechnungen gilt das
vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Eine
etwaige Be- oder Verarbeitung von uns geliefert und noch in unserem
Eigentum stehender Ware erfolgt für uns ohne uns zu verpflichten
und ohne, daß unser Eigentum hierdurch untergeht. Verbindet oder
vermischt der Verkäufer unsere Vorbehaltsware mit andern Waren, so
steht uns an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des
Werts unserer Ware zu. Wenn unsere Ware als Hauptsache anzusehen ist,
steht uns das Alleineigentum zu. Der Käufer ist verpflichtet, die
neue Sache möglichst sorgfältig für uns zu verwahren.
Der Käufer darf die gelieferte Ware nur
im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußern.
Sicherungsübertragung und Verpfändung der dem
Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren sind dem Käufer nicht
gestattet. Von bevorstehender oder vollzogener Pfändung oder jeder
anderen Beeinträchtigung unser Rechte durch Dritte hat uns der
Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. Veräußert
der Käufer unsere Vorbehaltsware, so tritt er hiermit sofort seine
Ansprüche aus der Veräußerung mit allen Nebenrechen an
uns ab, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Ware unverarbeitet
oder zusammen mit anderen
Leistungen an einem oder mehren Abnehmer veräußert wird.
Erfolgt die Veräußerung zusammen mit uns nicht gehörige
Ware, so
gilt die Abtretung unserer Ansprüche an uns nur in Höhe des
Wertes unserer Vorbehaltsware. Die Abtretung an uns hat Vorrang vor dem
unsere Forderungen etwa übersteigenden Rest. Auf verlangen hat der
Käufer die Abtretung dem Drittschuldner bekanntzugeben und uns
alle zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu
erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt der Wert
unserer Sicherung unserer Forderung um mehr als 20%, so geben wir auf
Antrag des Bestellers die übersteigenden Sicherung nach unserer
Wahl frei.
5. Größe und Gewicht
Abbildungen, Maße, und Gewicht sind nur
annähernd zu betrachten. Eine Gewähr für Ihre Einhaltung
wird nicht übernommen.
6. Verpackung
Unsere Ware wird, soweit dies vereinbart und schriftlich bestätigt
wird, nach unseren Ermessen in handelsüblicher Weise auf Kosten
des Käufers verpackt. Die Verpackung wird zu Selbstkostenpreis
berechnet und nicht zurückgenommen, soweit nicht anders vereinbart
ist. Mängel der Verpackung können gegen uns nicht geltend
gemacht werden, wenn diese bei uns in üblicher Weise erfolgt.
7. Versand
Der Versand erfolgt, wenn nicht anders
schriftlich vereinbart ist, für Rechnung des Käufers unfrei.
Ausfuhrgebühren, die durch besondere Versandvorschriften des
Käufers entstehen, gehen zu dessen Lasten. Der Versand erfolgt per
Bahn oder nach unserer Wahl unter Ausschluß unserer Haftung. Die
Transportgefahr trägt in allen der Käufer. Etwaige
Beschädigungen und Verluste sind sofort beim Empfang der Ware vor
dem Abladen unter Geltendmachung der Schadensersatzansprüche durch
den Frachtführer auf dem Frachtbrief bescheinigen zu lassen.
8. Lieferzeit
Die Lieferung ist stets annähernd zu
betrachten. Schadensersatzansprüche wegen Nichtlieferung oder
nicht rechtzeitiger Lieferung sind uns gegenüber ausgeschlossen.
Wir können nach Ablauf der Lieferfristen eine angemessene
Nachfrist und nach Ablauf derselben insoweit vom Vertrag
zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht geliefert
ist. Teillieferungen können vom Käufer nicht
zurückgewiesen werden. Die Einhaltung der Lieferzeit ist
abhängig von störungsfreien Zulieferungen unserer
Vorlieferanten, ferner abhängig von etwaigen schweren
innerbetrieblichen und außerbetrieblichen Störungen
(Streiks, schwere Maschinenschäden, Brand, Kriegsgefahr usw. ) In
Fällen solcher Einflüsse sind wir von der Lieferung entweder
ganz oder den Umständen entsprechend, frei.
9. Dauerabschlüsse und Abrufbestellungen
Bei Dauerabschlüssen, die längere
Entwicklungsdauer vorsehen oder bei Bestellungen auf Abruf, sind uns
Abrufe und entsprechende
Spezifikationen für ungefähr gleichbleibende Mengen
aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig innerhalb der, festzusetzenden Frist
abgerufen oder spezifiziert, so sind wir berechtigt, nach unserem
Ermessen ohne Abruf zu liefern und die am Tage der Lieferung
gültigen Preise zu berechnen.
10. Mängelrüge und Gewährleistung
Offensichtliche Mängel sind
unverzüglich zu erheben und sind ausgeschlossen, wenn sie uns
nicht innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Lieferung schriftlich
zugegangen sind. Dies gilt insbesondere für Mängel in Bezug
auf äußere Beschaffenheit und Vollständigkeit der
Lieferung. Diese Mängel können nach Ablauf der genannten
Frist nicht mehr geltend gemacht werden. In Rechtsgeschäften mit
Kaufleuten gelten die Bedingungen des Satz 1 auch für nicht
offensichtliche Mängel
11. Garantie
Wir übernehmen vom Tage der Lieferung an
die gesetzlich vorgeschriebene Garantie bzw. die Garantie des
Hersteller.
Wir verpflichten uns, innerhalb der ersten 6 Monate in angemessener
Frist die Teile unentgeltlich nach unserer Wahl auszubessern oder durch
neue zu ersetzen, die nachweisbar infolge eines vor
Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in Ihrer
Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurden Fracht-, Aus- und
Einbaukosten, die zu dem Austausch bzw. der Reparatur zusätzlich
erforderlich sind, werden von uns nicht getragen. Kommen wir diesen
Verpflichtungen nicht innerhalb angemessener Frist nach, ist der
Käufer berechtigt, Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu
verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten (Wandlung).
Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
In der übrigen Garantiezeit besteht das Recht des Käufers
ausschließlich in einem Ausbesserungs- bzw. Ersatzanspruch. Die
Art der Mangelbeseitigung ist unserer Wahl überlassen.
Schadensersatzansansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der
Leistung, positiver Vertragverletzung, Verschulden bei
Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind
ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder
grob fahrlässigen Handeln verursacht wurde.
Die Garantieverpflichtung tritt unter folgenden Voraussetzungen ein:
I. Voraussetzung Für jede Garantieleistung unsererseits
ist die Einsendung der Garantieunterlagen.
II: Das Material muß sachgemäß unter Beachtung
der Bauvorschriften aufgestellt und mon tiert und die Montage und der
Betrieb des Materials betreffenden Normvorschriften müs sen
beachtet worden sein. Der Heizungsbauer und der Betreiber der Anlage
sind gehalten, sich die der Leistung beigefügten Montage und
Betriebsvorschriften zu eigen zu machen. Ausgenommen sind elektrische
oder mechanische Regel- und Steuereinrichtungen, von denen die jeweils
gültige Garantie des Herstellers weitergegeben wird.
III. Die
Mängelbehaftung besteht nicht für im
ordnungsgemäßen Betrieb natürlich abgenutzten Teile.
Sie entfällt bei Schäden, deren Ursache in fehlerhaften
Behandlung der Anlage liegt, u.a. in der Verwendung falscher
Betriebsmittel.
IV. Unsere
Garantieverpflichtung erlischt ferner, wenn auftretende Mängel
nicht binnen 14 Tagen schriftlich mitgeteilt werden. Weiterhin erlischt
unsere Garantieverpflichtung, wenn Bauteile ohne unsere Zustimmung
abmontiert wurden oder durch andere Umstände uns nicht die
Möglichkeit verbleibt, die Ursache von Beanstandungen während
des Betriebs- bzw. im Zusammenhang mit der Gesamtanlage untersuchen zu
können, wenn an der Anlage unsachgemäße Änderungen
oder Reparaturen vom Besteller oder Dritten ohne unsere Genehmigung
vorgenommen wurden, wenn sich Bauteile außerhalb der
Bundesrepublik befinden, wenn beanstandete Teile, die wir anfordern
nicht an uns geschickt werden.
AUTARC ENERGIE SYSTEME GmbH
Schönhauserstr. 47 / 1 / 8
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